I. Die Revisionsbeklagten sind Eheleute, der Ehemann (Steuerpflichtiger) bezog im Streitjahr 1966 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 19.133 DM Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von -1.411 DM und Einkünfte aus freiberuflicher Nebentätigkeit als nebenamtliche wissenschaftliche Lehrkraft von 1.511 DM, für die er die Vergünstigung nach § 34 Abs. 4 EStG beantragte.
Der Revisionskläger (Finanzamt - FA -) veranlagte den Steuerpflichtigen nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG 1965 und zog dabei als freibleibenden Betrag gemäß § 46 Abs. 3 EStG 100 DM vom Einkommen ab. Diesen Betrag errechnete das FA durch Saldierung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Den Antrag nach § 34 Abs. 4 EStG lehnte das FA ab.
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