BFH vom 02.12.1971
IV R 142/70
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 lit. b, S. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 104, 337
BStBl II 1972, 278

BFH - 02.12.1971 (IV R 142/70) - DRsp Nr. 1997/10892

BFH, vom 02.12.1971 - Aktenzeichen IV R 142/70

DRsp Nr. 1997/10892

»Ist ein Arbeitnehmer mit einem Einkommen bis zu 24.000 DM nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 ff. EStG zu veranlagen, so führt die Anwendung des § 46 Abs. 3 EStG nicht zur Ablehnung der Veranlagung. Der Senat hält an dem Urteil IV 89/63 S vom 06.08.1964 (BFH 80, 20, BStBl III 1964, 482) nicht mehr fest.«

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 lit. b, S. 2 ;

Gründe:

I. Die Revisionsbeklagten sind Eheleute, der Ehemann (Steuerpflichtiger) bezog im Streitjahr 1966 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 19.133 DM Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von -1.411 DM und Einkünfte aus freiberuflicher Nebentätigkeit als nebenamtliche wissenschaftliche Lehrkraft von 1.511 DM, für die er die Vergünstigung nach § 34 Abs. 4 EStG beantragte.

Der Revisionskläger (Finanzamt - FA -) veranlagte den Steuerpflichtigen nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG 1965 und zog dabei als freibleibenden Betrag gemäß § 46 Abs. 3 EStG 100 DM vom Einkommen ab. Diesen Betrag errechnete das FA durch Saldierung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Den Antrag nach § 34 Abs. 4 EStG lehnte das FA ab.