BFH vom 02.12.1971
IV R 145/68
Normen:
EStG § 34b Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 104, 334
BStBl II 1972, 315

BFH - 02.12.1971 (IV R 145/68) - DRsp Nr. 1997/10911

BFH, vom 02.12.1971 - Aktenzeichen IV R 145/68

DRsp Nr. 1997/10911

»Einkünfte, die ein angestellter Journalist aus selbständiger Tätigkeit als Kommentator politischer Themen in Rundfunk und Fernsehen, als Teilnehmer an Fernsehdiskussionen oder aus ähnlicher publizistischer Arbeit erzielt, sind keine tarifbegünstigten Nebeneinkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG

Normenkette:

EStG § 34b Abs. 2 ;

I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) bezog im Streitjahr 1964 als angestellter Journalist bei einem Verlag Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Daneben erzielte er als Verfasser von zum Teil selbst vorgetragenen Kommentaren zu politischen Themen für Rundfunk- und Fernsehgesellschaften, aus Vortragstätigkeit und als Teilnehmer an Fernsehdiskussionen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Streitig ist, ob ihm für diese Einkünfte die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 4 EStG zusteht.