BFH vom 03.02.1971
I R 22/68
Normen:
KStG § 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 101, 364
BStBl II 1971, 406

BFH - 03.02.1971 (I R 22/68) - DRsp Nr. 1997/10497

BFH, vom 03.02.1971 - Aktenzeichen I R 22/68

DRsp Nr. 1997/10497

»Der besonderen Körperschaftsteuer nach § 9 Abs. 3 KStG unterliegen berücksichtigungsfähige Ausschüttungen nicht, soweit sie bei der ausschüttenden Gesellschaft zu keiner Ermäßigung des Steuersatzes geführt haben.«

Normenkette:

KStG § 9 Abs. 3 ;

I. Streitig ist die Frage, ob die besondere Steuer aus § 9 Abs. 3 KStG (Nachsteuer) auch auf solche Schachteleinnahmen der Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) zu erheben ist, die bei den ausschüttenden Gesellschaften dem vollen Steuersatz von 51 v.H. unterlegen haben.

Der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat die Nachsteuer von 36 v.H. auf die im Bilanzgewinn der Steuerpflichtigen, einer AG, enthaltenen Schachteleinnahmen abzüglich eigener berücksichtigungsfähiger Ausschüttungen der Steuerpflichtigen festgesetzt. Die Berechnung des Steuerbetrages ist nicht streitig. Die Steuerpflichtige vertrat jedoch mit ihrer Sprungberufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1962 die Auffassung, daß die Nachsteuer auf diejenigen Teile der berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen ihrer Untergesellschaften nicht zu erheben sei, die bei den ausschüttenden Unternehmen nicht zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für berücksichtigungsfähige Ausschüttungen aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 KStG geführt hätten.