BFH vom 03.03.1972
III R 30/71
Normen:
BewG (i. d. F. vor dem BewG 1965) § 10 Abs. 2, 3 § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 105, 282
BStBl II 1972, 516

BFH - 03.03.1972 (III R 30/71) - DRsp Nr. 1997/11016

BFH, vom 03.03.1972 - Aktenzeichen III R 30/71

DRsp Nr. 1997/11016

»1. Die Vorschriften des § 10 Abs. 2 und 3 BewG i.d.F. vor dem BewG 1965 sind für die Bewertung von Kapitalforderungen grundsätzlich nicht anwendbar. 2. Ein besonderer Umstand, der zur Bewertung einer Kapitalforderung unter dem Nennwert führen kann, liegt nicht bereits in der niedrigen Verzinsung, sondern nur in dem Zusammenwirken von niedriger Verzinsung und längerer Unkündbarkeit. 3. Bei Kapitalforderungen, die nicht nach einem festen Zinssatz, sondern entsprechend der Gewinnentwicklung eines Gewerbebetriebs verzinst werden, ist die nach den Verhältnissen des Veranlagungszeitpunkts maßgebende Verzinsung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 3 BewG i.d.F. vor dem BewG 1965 zu bestimmen.«

Normenkette:

BewG (i. d. F. vor dem BewG 1965) § 10 Abs. 2, 3 § 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist Nachvermächtnisnehmer nach seinen Großeltern. Die Vermächtnisforderung ist mit dem Tod des zuletzt verstorbenen Großelternteils im Jahr 1955 entstanden. Sie ist auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments der Großeltern für 15 Jahre unkündbar. Bis zur Auszahlung soll sie jährlich in der Höhe verzinst werden, in der sich die Einlagen der Gesellschafter der X-KG auf Grund des Reingewinns verzinsen. Die Auszahlung der Zinsen soll gleichzeitig mit der Gewinnausschüttung an die Gesellschafter der KG, also nachschüssig erfolgen.