BFH vom 03.03.1972
VI R 242/68
Fundstellen:
BFHE 105, 124
BStBl II 1972, 490

BFH - 03.03.1972 (VI R 242/68) - DRsp Nr. 1997/11000

BFH, vom 03.03.1972 - Aktenzeichen VI R 242/68

DRsp Nr. 1997/11000

»1. Mietet der Arbeitgeber eine Wohnung und überläßt er die Wohnung einem Arbeitnehmer zu einer Miete, die unter der von ihm selbst gezahlten Miete liegt, so ist Abschn. 2 Abs. 2 Nr. 4 LStR 1960 in der Regel nicht anwendbar. 2. Diese Bestimmung gilt auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber die von ihm gemietete Wohnung mit Einrichtungsgegenständen ausstattet und in der Form von möblierten Zimmern an Arbeitnehmer vermietet.«

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte ist eine GmbH. Ihr Alleingesellschafter hat aus eigenen Mitteln und einem 7c-Darlehen der Revisionsbeklagten ein Mietwohnhaus errichtet und an die Revisionsbeklagte vermietet. Die Revisionsbeklagte hat die Wohnungen an ihre Arbeitgeber weitervermietet; einige Wohnungen sind möbliert und in Einzelzimmern an Arbeitnehmerinnen vermietet.

Das Finanzamt (FA) sah als angemessenen Mietpreis für die Wohnung 1,80 DM bzw. 2 DM je qm und für die möblierten Zimmer 2,84 DM je qm an, rechnete den nach Abzug der tatsächlichen Miete sich ergebenden Unterschiedsbetrag zum Arbeitslohn und unterwarf ihn mit 20 v.H. der Lohnsteuer. Der Einspruch blieb erfolglos.