BFH vom 03.05.1983
VIII R 100/81
Normen:
AktG § 152 Abs. 7, 9 ; EStG § 5 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 443
BStBl II 1983, 572

BFH - 03.05.1983 (VIII R 100/81) - DRsp Nr. 1997/15671

BFH, vom 03.05.1983 - Aktenzeichen VIII R 100/81

DRsp Nr. 1997/15671

»1. Das einmalige Entgelt, das der Eigentümer eines gewerblich genutzten Grundstücks für die Übernahme einer Baulast i.S. von § 106 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (GVBl Schleswig- Holstein 1967, 51) erhalten hat, darf nicht als passiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden. 2. Eine Rückstellung für die sich aus der Übernahme der Baulast ergebende öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist nicht zulässig.«

Normenkette:

AktG § 152 Abs. 7, 9 ; EStG § 5 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1973 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger betreibt auf eigenen Grundstücken Parkhäuser. Er ermittelt seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

In den Jahren seit 1972 schloß der Kläger mit Bauherren, die nach § 67 Abs. 2 der vom 9. Februar 1967 (Gesetz- und Verordnungsblatt -GVBl- Schleswig-Holstein 1967, 51) zur Herstellung von Stellplätzen für Kfz verpflichtet waren, Verträge mit folgendem Inhalt: "Als Besitzer des Parkhauses ... erklärt sich Herr ... (Kläger) bereit, zu Gunsten des Grundstücks ... für den Berechtigten in das Baulastenverzeichnis ... des Grundbuches ... für die Kfz-Boxen Nr. ... eine Baulast dahingehend eintragen zu lassen, daß die Boxen für den Berechtigten zur Nutzung bereitgestellt werden.