BFH vom 03.05.1983
VIII R 23/80
Normen:
EStG (1975) § 7b Abs. 7 Satz 1, Abs. 7 Satz 2, § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 244
BStBl II 1983, 457

BFH - 03.05.1983 (VIII R 23/80) - DRsp Nr. 1997/15624

BFH, vom 03.05.1983 - Aktenzeichen VIII R 23/80

DRsp Nr. 1997/15624

»Der Alleineigentümer von zwei Objekten, für die während der Ehe erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG in Anspruch genommen wurden, hat nach Wegfall der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der weiteren erhöhten Absetzungen; er kann nur die erhöhten Absetzungen für das Objekt fortführen, für das die Steuervergünstigung zuerst in Anspruch genommen wurde.«

Normenkette:

EStG (1975) § 7b Abs. 7 Satz 1, Abs. 7 Satz 2, § 26 Abs. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist nach Heirat im Jahre 1967 seit Mai 1974 geschieden. Er wurde ab dem Veranlagungszeitraum 1968 mit seiner früheren Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

Der Kläger ist seit 1968 Alleineigentümer einer Eigentumswohnung (Objekt I), für die er bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch nahm. 1971 erwarb die Ehefrau des Klägers ein Einfamilienhaus (Objekt II), für das der Kläger die Zins- und Tilgungsraten entrichtete. Im Dezember 1973 schenkte die Ehefrau das Objekt II dem Kläger unter gleichzeitigem Übergang von Nutzungen, Lasten und Gefahr. Für das Objekt II wurden erhöhte Absetzungen bis 1974 gewährt.