BFH vom 03.07.1991
X R 164/87
Fundstellen:
BStBl II 1991, 802

BFH - 03.07.1991 (X R 164/87) - DRsp Nr. 1997/16387

BFH, vom 03.07.1991 - Aktenzeichen X R 164/87

DRsp Nr. 1997/16387

»1. Ein leitender Bankangestellter, der unter Ausnutzung seiner Vertrauensstellung Bankgeschäfte zu Lasten der Bank tätigt und sich dabei der fortgesetzten Untreue schuldig macht, handelt gewerblich. 2. Die Beendigung seines Gewerbebetriebs durch fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Bank ist eine Betriebsaufgabe. 3. Die Schadensersatzverpflichtung gegenüber der Bank kann nach Aufdeckung der Untreue in der letzten Schlußbilanz und in der Aufgabebilanz mit unterschiedlichen Werten anzusetzen sein: - in der letzten Schlußbilanz unter Berücksichtigung nur der wertaufhellenden Umstände, die bis zur Bilanzerstellung oder bis zum Ablauf des Zeitraumes bekannt werden, in dem eine Bilanz fristgerecht erstellt werden konnte; - in der Aufgabebilanz unter Berücksichtigung jedenfalls auch solcher wertbeeinflussenden Umstände, die sich nach einem später abgeschlossenen Vergleich ergeben.«

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1973 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger (Ehemann) war bis Oktober 1973 Leiter der Wertpapierabteilung der ...bank (Bank). Die Bank entließ ihn am 12. November 1973 fristlos. Anlaß waren Unregelmäßigkeiten in der Wertpapierabteilung, die von einer Innenrevision im Oktober 1973 aufgedeckt worden waren.