I. Streitig ist, ob dem Revisionskläger (Steuerpflichtiger), der eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatertätigkeit ausübt, im Streitjahr 1965 für einen Teil seiner Einkünfte (aus Gutachtertätigkeit) die Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 4 EStG zusteht. Der Steuerpflichtige hatte, zusammen mit zwei Rechtsanwälten, von einer Firma den Auftrag erhalten, ein Rechtsgutachten zu erstellen und die erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen. Das bei den Akten befindliche und vom Finanzgericht (FG) zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Gutachten, dessen Aufgabenstellung sich aus seiner S. III ergibt, enthält die Vorbemerkung:
"Das Gutachten beruht auf den gemeinsamen Überlegungen der drei Gutachter; die im Tatbestand niedergelegten und im Gutachten gewürdigten Zahlenangaben sind von Herrn Wirtschaftsprüfer X (dem Steuerpflichtigen) erarbeitet worden".
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