BFH vom 03.08.1972
IV R 57/70
Fundstellen:
BFHE 106, 316
BStBl II 1972, 791

BFH - 03.08.1972 (IV R 57/70) - DRsp Nr. 1997/11167

BFH, vom 03.08.1972 - Aktenzeichen IV R 57/70

DRsp Nr. 1997/11167

»Ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, der gemeinsam mit Rechtsanwälten ein Rechtsgutachten erstattet und dabei betriebswirtschaftliche Kenntnisse beisteuert, wird im Rahmen seines Berufs tätig; ihm steht die Vergünstigung des § 34 Abs. 4 EStG für das Honorar für das Gutachten nicht zu.«

I. Streitig ist, ob dem Revisionskläger (Steuerpflichtiger), der eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatertätigkeit ausübt, im Streitjahr 1965 für einen Teil seiner Einkünfte (aus Gutachtertätigkeit) die Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 4 EStG zusteht. Der Steuerpflichtige hatte, zusammen mit zwei Rechtsanwälten, von einer Firma den Auftrag erhalten, ein Rechtsgutachten zu erstellen und die erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen. Das bei den Akten befindliche und vom Finanzgericht (FG) zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Gutachten, dessen Aufgabenstellung sich aus seiner S. III ergibt, enthält die Vorbemerkung:

"Das Gutachten beruht auf den gemeinsamen Überlegungen der drei Gutachter; die im Tatbestand niedergelegten und im Gutachten gewürdigten Zahlenangaben sind von Herrn Wirtschaftsprüfer X (dem Steuerpflichtigen) erarbeitet worden".