BFH vom 03.10.1972
VII B 152/70
Fundstellen:
BFHE 107, 163
BStBl II 1973, 84

BFH - 03.10.1972 (VII B 152/70) - DRsp Nr. 1997/11303

BFH, vom 03.10.1972 - Aktenzeichen VII B 152/70

DRsp Nr. 1997/11303

»Ist ein Prozeßbevollmächtigter bestellt, so ist der Kostenansatz diesem zuzustellen; wird der Kostenansatz nicht dem Prozeßbevollmächtigten, sondern dem von ihm vertretenen Beteiligten selbst zugestellt, wird die Erinnerungsfrist nicht in Lauf gesetzt.«

Der Erblasser der Steuerpflichtigen hatte gegen die Festsetzung der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer durch das Finanzamt (FA) Berufung eingelegt. Während des gerichtlichen Verfahrens hatte das FA die Steuerpflichtigen wegen der Einkommensteuer klaglos gestellt und insoweit die Kosten übernommen. Das Finanzgericht (FG) hatte die Berufung, soweit sie wegen der Gewerbesteuer anhängig geblieben war, zurückgewiesen, die Kosten unter Berücksichtigung der Klaglosstellung den Steuerpflichtigen zu 2/5 und dem FA zu 3/5 auferlegt und den Streitwert für das Berufungsverfahren - der Höhe der zunächst streitig gewesenen Einkommensteuer- und Gewerbesteueransprüche entsprechend - auf 9.138 DM festgesetzt. Die Revision der Steuerpflichtigen gegen dieses Urteil hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zurückgewiesen. Er hatte die Kosten des Revisionsverfahrens den Steuerpflichtigen auferlegt. Einen Streitwert hatte er nicht bestimmt.