BFH vom 03.11.1972
I R 117/71
Fundstellen:
BFHE 108, 492
BStBl II 1973, 447

BFH - 03.11.1972 (I R 117/71) - DRsp Nr. 1997/11483

BFH, vom 03.11.1972 - Aktenzeichen I R 117/71

DRsp Nr. 1997/11483

»Der nach dem Beschluß des Großen Senats Gr.S. 2/71 vom 08.11.1971 (BFH 103, 440, BStBl II 1972, 63) für die Annahme einer Betriebsaufspaltung geforderte "einheitliche geschäftliche Betätigungswille" der hinter dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen stehenden Personen ist in der Regel gegeben, wenn an den beiden Unternehmen dieselben Personen beteiligt sind.«

I. Streitig ist, ob die Einkünfte aus der Vermietungstätigkeit der Klägerin und Revisionsklägerin als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb zu beurteilen sind.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Gesamthandsvermögen aus Grundstücken mit Fabrik- und Bürogebäuden besteht; diese Grundstücke werden an die W-GmbH (im folgenden: GmbH) vermietet und bilden für diese eine notwendige und wesentliche Betriebsgrundlage. Im Streitjahr 1966 waren an der Klägerin als Gesellschafter beteiligt E. W. mit 17 v.H., W. W. mit 23 v.H., E.-J.,W. mit 57 v.H., K. W. mit 1,5 v.H., H. K. mit 1,5 v.H. .