I. Streitig ist, ob die Einkünfte aus der Vermietungstätigkeit der Klägerin und Revisionsklägerin als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb zu beurteilen sind.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Gesamthandsvermögen aus Grundstücken mit Fabrik- und Bürogebäuden besteht; diese Grundstücke werden an die W-GmbH (im folgenden: GmbH) vermietet und bilden für diese eine notwendige und wesentliche Betriebsgrundlage. Im Streitjahr 1966 waren an der Klägerin als Gesellschafter beteiligt E. W. mit 17 v.H., W. W. mit 23 v.H., E.-J.,W. mit 57 v.H., K. W. mit 1,5 v.H., H. K. mit 1,5 v.H. .
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