BFH vom 03.11.1972
VI R 270/69
Normen:
EStG § 42a;
Fundstellen:
BFHE 107, 381
BStBl II 1973, 128

BFH - 03.11.1972 (VI R 270/69) - DRsp Nr. 1997/11328

BFH, vom 03.11.1972 - Aktenzeichen VI R 270/69

DRsp Nr. 1997/11328

»Hat das FA die Pauschalbesteuerung der Bezüge kurzfristig beschäftigter Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des § 42a Abs. 2 letzter Satz EStG zugelassen, so können die Arbeitnehmer die Erstattung der vom Arbeitgeber gezahlten Lohnsteuer im Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht verlangen, wenn sie dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vorgelegt und die vereinbarten und ohne Abzug ausgezahlten Bezüge entgegengenommen haben.«

Normenkette:

EStG § 42a;