BFH - 03.11.1972 (VI R 341/69) - DRsp Nr. 1997/11388
BFH, vom 03.11.1972 - Aktenzeichen VI R 341/69
DRsp Nr. 1997/11388
»Abfindungen wegen Ausscheidens aus einem Dienstverhältnis, die auf Grund eines Interessenausgleichs gem. § 72BetrVG gezahlt werden, sind steuerfrei. Ob eine Kündigung des Arbeitgebers vorliegt, ist dabei ohne Bedeutung. Das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb kann auch auf einer Vereinbarung beruhen. Steuerfreiheit ist aber nur insoweit gegeben, als es sich um Abfindungen und nicht um die Abgeltung vertraglicher Lohnansprüche handelt.«
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