I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ein Bankinstitut schloß am 2. Januar 1980 mit dem Steuerpflichtigen B einen Vertrag, wonach sie diesem ein Darlehen in Höhe von 1.600 DM gewährte. Das Darlehen sollte den zu erwartenden Lohnsteuererstattungsanspruch des B für das Jahr 1979 vorfinanzieren. Zur Sicherung des Darlehens trat B diesen Anspruch an die Klägerin ab. Die Klägerin zeigte die Abtretung dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) am 2. Januar 1980 mit einem von B mitunterzeichneten Formular an, das beim FA am 1. Februar 1980 einging. Am 21. April 1980 erließ das FA den Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1979, der einen Erstattungsbetrag von 1.750 DM auswies.
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