BFH vom 03.11.1983
VII R 153/82
Normen:
AO § 218 ;
Fundstellen:
BFHE 140, 10
BStBl II 1984, 184

BFH - 03.11.1983 (VII R 153/82) - DRsp Nr. 1997/15851

BFH, vom 03.11.1983 - Aktenzeichen VII R 153/82

DRsp Nr. 1997/15851

»Beruft sich das FA im Verfahren über einen Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO 1977) darauf, daß es gegen einen Steuererstattungsanspruch mit einer oder mehreren nicht näher bezeichneten Forderungen aufgerechnet habe, so muß es spätestens bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem FG diese Forderungen substantiieren.«

Normenkette:

AO § 218 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ein Bankinstitut schloß am 2. Januar 1980 mit dem Steuerpflichtigen B einen Vertrag, wonach sie diesem ein Darlehen in Höhe von 1.600 DM gewährte. Das Darlehen sollte den zu erwartenden Lohnsteuererstattungsanspruch des B für das Jahr 1979 vorfinanzieren. Zur Sicherung des Darlehens trat B diesen Anspruch an die Klägerin ab. Die Klägerin zeigte die Abtretung dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) am 2. Januar 1980 mit einem von B mitunterzeichneten Formular an, das beim FA am 1. Februar 1980 einging. Am 21. April 1980 erließ das FA den Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1979, der einen Erstattungsbetrag von 1.750 DM auswies.