BFH vom 03.11.1983
VII R 38/83
Fundstellen:
BFHE 140, 9
BStBl II 1984, 185

BFH - 03.11.1983 (VII R 38/83) - DRsp Nr. 1997/15852

BFH, vom 03.11.1983 - Aktenzeichen VII R 38/83

DRsp Nr. 1997/15852

»Das FA kann gegen einen Lohnsteuererstattungsanspruch auch dann nicht mit einer Forderung einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts aufrechnen, wenn es von der zuständigen Behörde dieser Körperschaft (hier Landesarbeitsamt) um die Vollstreckung der Forderung ersucht worden ist.«

Der Senat teilt die Auffassung des FG, daß sich aus § 252 AO 1977 die für die Aufrechnung notwendige Identität von Gläubiger und Schuldner nicht herleiten läßt. Nach dieser Vorschrift gilt zwar im Vollstreckungsverfahren die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört. Daraus folgt aber nicht, daß sie auch zur Aufrechnung befugt ist.