BFH vom 03.12.1971
III R 127/68
Fundstellen:
BFHE 104, 381
BStBl II 1972, 293

BFH - 03.12.1971 (III R 127/68) - DRsp Nr. 1997/10900

BFH, vom 03.12.1971 - Aktenzeichen III R 127/68

DRsp Nr. 1997/10900

»Wenn bei einem Erlaßverfahren nach § 131 LAG a.F. nur ein Ehegatte Schuldner der HGA-Leistungen, der andere Ehegatte aber der Hauptverdiener der Familie ist, so kann es gerechtfertigt sein, im Rahmen eines Erlaßverfahrens gemäß § 131 LAG a.F. bei der Berechnung den Erlaßvoraussetzungen der Hälfte der für beide Ehegatten anzusetzenden gemeinsamen Einkünfte die Hälfte der für beide Ehegatten anzusetzenden Lebenshaltungspauschbeträge gegenüberzustellen.«

I. Sachverhalt und Entscheidung des Finanzgerichts

Streitig ist, ob der Revisionsbeklagten (Klägerin und Abgabenschuldnerin) die Hypothekengewinnabgabe (HGA)-Leistungen für den Zeitraum 1959/1961 wegen wirtschaftlicher Bedrängnis nach § 131 (LAG) erlassen werden können.

1. Die Abgabeschuldnerin ist Eigentümerin eines 2,24ha großen landwirtschaftlichen Anwesens. Der Grundbesitz ist mit HGA belastet. Die Leistungen aus der öffentlichen Last wurden für die Erlaßzeiträume II/1948 bis 1958 antragsgemäß nach § 131 LAG erlassen. Für den Erlaßzeitraum 1959/61 lehnte das Finanzamt (FA) einen Erlaß ab, da nach seiner Berechnung die Leistungen aus dem Überschuß der verfügbaren Mittel über die Lebenshaltungskosten-Pauschbeträge erbracht werden könnten.