I. Sachverhalt und Entscheidung des Finanzgerichts
Streitig ist, ob der Revisionsbeklagten (Klägerin und Abgabenschuldnerin) die Hypothekengewinnabgabe (HGA)-Leistungen für den Zeitraum 1959/1961 wegen wirtschaftlicher Bedrängnis nach § 131 (LAG) erlassen werden können.
1. Die Abgabeschuldnerin ist Eigentümerin eines 2,24ha großen landwirtschaftlichen Anwesens. Der Grundbesitz ist mit HGA belastet. Die Leistungen aus der öffentlichen Last wurden für die Erlaßzeiträume II/1948 bis 1958 antragsgemäß nach § 131 LAG erlassen. Für den Erlaßzeitraum 1959/61 lehnte das Finanzamt (FA) einen Erlaß ab, da nach seiner Berechnung die Leistungen aus dem Überschuß der verfügbaren Mittel über die Lebenshaltungskosten-Pauschbeträge erbracht werden könnten.
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