BFH - 03.12.1971 (III R 44/68) - DRsp Nr. 1997/11034
BFH, vom 03.12.1971 - Aktenzeichen III R 44/68
DRsp Nr. 1997/11034
»1. Für den Streit über die Prozeßfähigkeit einer Partei ist diese als prozeßfähig zu behandeln. 2. Wird die Prozeßunfähigkeit einer Partei, die bereits im finanzgerichtlichen Verfahren vorlag, erst im Revisionsverfahren festgestellt, darf die Revision nicht als unzulässig verworfen werden. Die Sache ist vielmehr durch Prozeßurteil zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. 3. Beruht eine Fristversäumung auf nervösen Störungen infolge krankhafter Veränderung der Geistestätigkeit, so ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.«