BFH vom 03.12.1971
III S 2/70
Fundstellen:
BFHE 104, 279
BStBl II 1972, 350

BFH - 03.12.1971 (III S 2/70) - DRsp Nr. 1997/10929

BFH, vom 03.12.1971 - Aktenzeichen III S 2/70

DRsp Nr. 1997/10929

»Beantragt ein Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben einer nach Einlegung der Revision verstorbenen Prozeßpartei das Armenrecht, so ist die Armut zu unterstellen, wenn die Prozeßkosten nicht aus dem Nachlaß gedeckt werden können.«

Der 1969 verstorbene Abgabepflichtige A war im Erlaßzeitraum 1959 bis 1961 Eigentümer eines mit HGA belasteten Grundstücks, das er 1964 an die Beigeladenen verkauft hat. Die in diesem Erlaßzeitraum zu erbringenden HGA-Leistungen betrugen ...DM. Das Finanzamt (FA) hat seinen Antrag auf Erlaß der HGA (§ 129 LAG) abgelehnt. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage zunächst durch Teilurteil und schließlich durch Endurteil teilweise statt. Danach war dem Kläger von den im streitigen Erlaßzeitraum fälligen HGA-Leistungen ein Teilbetrag zu erlassen.