BFH vom 04.02.1972
III R 28/68
Fundstellen:
BFHE 105, 439
BStBl II 1972, 679

BFH - 04.02.1972 (III R 28/68) - DRsp Nr. 1997/11109

BFH, vom 04.02.1972 - Aktenzeichen III R 28/68

DRsp Nr. 1997/11109

»1. Die falsche Vervielfältigung mit einem richtig gewählten Vervielfältiger bei Berechnung des Vierteljahrsbetrages der Vermögensabgabe ist ein mechanisches Versehen, wenn nach den tatsächlichen Feststellungen des FG ein Denkfehler bei der Willensbildung ausscheidet. 2. Die Betriebsprüfung bei einer Firma, die nebenbei zur Aufdeckung von Vermögensabgaberückständen des allein zur Vermögensabgabe veranlagten Ehegatten des Firmeninhabers führt, unterbricht nicht die Verjährung der rückständigen Vermögensabgabevierteljahrsraten.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin wurde zunächst zur Vermögensabgabe nicht veranlagt. Sie war am 21. Juni 1948 noch nicht verheiratet. Der spätere Ehemann A reichte im Februar 1955 seine Vermögensabgabeerklärung beim Finanzamt - FA - (Beklagter und Revisionsbeklagter) ein und wurde "nv" veranlagt, da das der Vermögensabgabe unterliegende Vermögen 5.000 DM nicht überstieg. Unter der gleichen Steuernummer vermerkte das FA am 17. Dezember 1957, daß der Klägerin (jetzige Ehefrau A) am Währungsstichtag aus stiller Beteiligung an einer Firma eine Forderung zugestanden habe.