I. Die Klägerin und Revisionsklägerin wurde zunächst zur Vermögensabgabe nicht veranlagt. Sie war am 21. Juni 1948 noch nicht verheiratet. Der spätere Ehemann A reichte im Februar 1955 seine Vermögensabgabeerklärung beim Finanzamt - FA - (Beklagter und Revisionsbeklagter) ein und wurde "nv" veranlagt, da das der Vermögensabgabe unterliegende Vermögen 5.000 DM nicht überstieg. Unter der gleichen Steuernummer vermerkte das FA am 17. Dezember 1957, daß der Klägerin (jetzige Ehefrau A) am Währungsstichtag aus stiller Beteiligung an einer Firma eine Forderung zugestanden habe.
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