BFH vom 04.02.1972
III R 98/71
Fundstellen:
BFHE 105, 148
BStBl II 1972, 515

BFH - 04.02.1972 (III R 98/71) - DRsp Nr. 1997/11015

BFH, vom 04.02.1972 - Aktenzeichen III R 98/71

DRsp Nr. 1997/11015

»Für die Schätzung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften ist vom Einheitswert des Betriebsvermögens der Gesellschaft auszugehen. Von dem Einheitswert sind die Schulden abzuziehen, die mit dem Betriebsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und die bei der Einheitsbewertung nicht berücksichtigt worden sind. Das gilt auch für Schulden, die richtigerweise schon bei der Einheitsbewertung hätten berücksichtigt werden müssen; denn der Feststellungsbescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens der Gesellschaft ist nicht Grundlagenbescheid für die Anteilsbewertung.«

Die Klägerin zu 1. ist eine GmbH. Der Kläger zu 2. ist an dem Stammkapital der Klägerin zu 1. mit 20 v.H., seine Ehefrau, die Klägerin zu 3., ist mit 80 v.H. beteiligt. Das Finanzamt - FA - (Beklagter und Revisionsbeklagter) hat den gemeinen Wert der Anteile an der Klägerin zu 1. zum 31. Dezember 1959 für 100 DM Nennkapital auf der Grundlage eines Vermögenswerts von 216 v.H. und eines Ertrags-Hundertsatzes von 15 v.H. auf 170 DM festgestellt. Bei der Ermittlung des Vermögenswerts hat es einen Schuldabzug für Verpflichtungen aus Pensionszusagen gegenüber den beiden als Geschäftsführer tätigen Gesellschaftern nicht zugelassen.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.