BFH vom 04.02.1972
VI R 256/68
Fundstellen:
BFHE 104, 445
BStBl II 1972, 379

BFH - 04.02.1972 (VI R 256/68) - DRsp Nr. 1997/10946

BFH, vom 04.02.1972 - Aktenzeichen VI R 256/68

DRsp Nr. 1997/10946

»Bei Angehörigen der Bundeswehr können Aufwendungen für zur typischen Berufskleidung gehörende Dienstkleidung, soweit sie durch die Abnutzungsentschädigungen nicht gedeckt werden, als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Abnutzungsentschädigungen während mehrerer Jahre zur Deckung der Aufwendungen nicht gereicht haben. Bei Dienstkleidungsstücken, deren Verwendung sich erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, gehören nur die Absetzungen für Abnutzung zu den Werbungskosten.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte war im Streitjahr 1966 Hauptmann der Bundeswehr. Er hatte im Streitjahr folgende Aufwendungen für Dienstkleidung:

1 Uniform 380,00 DM

1 Wintermantel 194,00 DM

1 Diensthemd 20,00 DM

Änderung 36,20 DM

Verschiedenes 11,00 DM

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641,20 DM.

Er erhielt von der Bundeswehr eine Abnutzungsentschädigung von 312 DM. Den Unterschiedsbetrag von 329,20 DM machte er im Lohnsteuer-Jahresausgleich als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt (FA) lehnte die Berücksichtigung ab.

Der Einspruch blieb erfolgslos.