I. Der Kläger und Revisionsbeklagte war im Streitjahr 1966 Hauptmann der Bundeswehr. Er hatte im Streitjahr folgende Aufwendungen für Dienstkleidung:
1 Uniform 380,00 DM
1 Wintermantel 194,00 DM
1 Diensthemd 20,00 DM
Änderung 36,20 DM
Verschiedenes 11,00 DM
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641,20 DM.
Er erhielt von der Bundeswehr eine Abnutzungsentschädigung von 312 DM. Den Unterschiedsbetrag von 329,20 DM machte er im Lohnsteuer-Jahresausgleich als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt (FA) lehnte die Berücksichtigung ab.
Der Einspruch blieb erfolgslos.
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