BFH vom 04.03.1971
IV 318/65
Normen:
GewStG § 8 ;
Fundstellen:
BFHE 102, 392
BStBl II 1971, 716

BFH - 04.03.1971 (IV 318/65) - DRsp Nr. 1997/10649

BFH, vom 04.03.1971 - Aktenzeichen IV 318/65

DRsp Nr. 1997/10649

»Das Damnum rechnet nicht zu den Dauerschuldzinsen im Sinn des § 8 Nr. 1 GewStG. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des I. und des VI. Senats des BFH an (vgl. Urteile VI 209/63 vom 23.02.1966, BFH 86, 32, BStBl III 1966, 375; I 172/64 vom 23.08.1966, BFH 86, 739).«

Normenkette:

GewStG § 8 ;

I. Streitig ist bei der Gewerbesteuer-Veranlagung 1960, ob die Abschreibung auf ein Darlehensabgeld (Damnum) sowie auf Geldbeschaffungs-, Refinanzierungskosten und Provisionen (Geldbeschaffungskosten) zu den Dauerschuldzinsen im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG gehören.

Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist eine KG. Zur Finanzierung ihr gehörender Schiffe nahm sie mehrere langfristige Kredite auf, die sie durch Schiffshypotheken sicherte. Die Darlehen wurden jeweils unter Abzug eines Damnums - insgesamt 103.000 DM - gewährt. Darüber hinaus erwuchsen der Steuerpflichtigen Geldbeschaffungskosten in Höhe von insgesamt 156.000 DM. Der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) rechnete die auf das Streitjahr entfallenden Damnum-Abschreibungsbeträge - 10.072,50 DM - sowie die Abschreibungen auf die Geldbeschaffungskosten - 15.600 DM -, somit insgesamt 25.672,50 DM, als Dauerschuldzinsen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu.