BFH vom 04.03.1983
III R 20/82
Normen:
InvZulG (1975) § 4b Abs. 4 Satz 1 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 286
BStBl II 1983, 509

BFH - 04.03.1983 (III R 20/82) - DRsp Nr. 1997/15645

BFH, vom 04.03.1983 - Aktenzeichen III R 20/82

DRsp Nr. 1997/15645

»Zum Begriff der Anzahlungen in § 4b Abs. 4 Satz 1 InvZulG 1975.«

Normenkette:

InvZulG (1975) § 4b Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Kommanditgesellschaft, die ihren Angaben zufolge am 1. Juni 1975 durch mündliche Vereinbarung gegründet worden ist. Im Februar 1977 beantragte sie beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) die Gewährung einer Investitionszulage gemäß § 4b des Investitionszulagengesetzes 1975 (InvZulG 1975) für eine am 30. Juni 1976 geleistete Anzahlung von 20.000.000 DM für das Container-Liner-Schiff MS X.

Dem Antrag war ein Bauvertrag mit der Schiffswerft Y vom 9. Juni 1975 beigefügt. Den späteren Angaben der Klägerin zufolge handelt es sich hierbei um eine Vertragsurkunde, die Anfang Juni 1976 gefertigt und auf den 9. Juni 1975 zurückdatiert worden sei. Die ursprünglich gefertigten schriftlichen Verträge seien nicht mehr vorhanden.

Nach den weiteren Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wurde die "Anzahlung" wie folgt abgewickelt:

Im Juni 1976 räumte die A-Bank der Klägerin mit Schreiben vom 21. Juni 1976 "in unseren Büchern" einen Kredit von 21 Mio DM zu einem Zinssatz von 8,75 v.H. ein. Der Kreditbetrag wurde auf ein Festgeldkonto (Zinssatz 7,5 v.H.) der Werft bei der A-Bank überwiesen und auf diesem Konto mit Wertstellung 30. Juni 1976 gutgeschrieben.