BFH vom 04.03.1983
VI R 189/79
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 73
BStBl II 1983, 378

BFH - 04.03.1983 (VI R 189/79) - DRsp Nr. 1997/15582

BFH, vom 04.03.1983 - Aktenzeichen VI R 189/79

DRsp Nr. 1997/15582

»Hat der Steuerpflichtige für Aufwendungen, die er als außergewöhnliche Belastung geltend macht, einen Gegenwert erhalten, so schließt dies eine steuerliche Berücksichtigung nach § 33 EStG nur dann aus, wenn der Gegenwert in einem Gegenstand besteht, der nicht nur für den Steuerpflichtigen oder eine von ihm unterstützte Person, sondern auch für einen Dritten von Vorteil wäre, also eine gewisse Marktgängigkeit besitzt.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

I. Streitig ist die steuerliche Anerkennung des Einbaues einer Nachtstromspeicherheizung und einer Brausetasse mit Sitz für die querschnittgelähmte Ehefrau des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) als außergewöhnliche Belastung.

Die Ehefrau des Klägers war ungefähr seit dem Jahre 1963 querschnittgelähmt. Sie konnte sich ohne fremde Hilfe und ohne Krankenstuhl nicht bewegen. Zur Vermeidung von Krämpfen war eine gleichbleibende Wohnungstemperatur erforderlich.