I. Der Kläger beteiligte sich neben zahlreichen anderen Kapitalanlegern als Kommanditist an der X.GmbH & Co. KG (KG). Persönlich haftende Gesellschafterin der KG war die X.GmbH. Der Kläger zahlte seine Kommanditeinlage im Jahre 1972 ein, das Aufgeld von 7,5 v.H. bereits im Jahre 1971.
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