BFH vom 04.05.1983
II R 108/81
Normen:
KVStGKVStG (1959/1972) § 10 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 138, 487
BStBl II 1983, 592

BFH - 04.05.1983 (II R 108/81) - DRsp Nr. 1997/15680

BFH, vom 04.05.1983 - Aktenzeichen II R 108/81

DRsp Nr. 1997/15680

»1. Wird über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft das Konkursverfahren eröffnet, so ist das FA regelmäßig berechtigt, die Gesellschafter als Haftende für die Gesellschaftsteuer in Anspruch zu nehmen (Anschluß an BFHE 129, 201, BStBl II 1980, 126). 2. Wird geltend gemacht, daß die Tilgung der Gesellschaftsteuer noch durch Aufrechnung herbeigeführt werden könne, so hindert dies weder den Erlaß eines Haftungsbescheides noch einer Zahlungsaufforderung. Die berechtigten Interessen der Haftenden können ggf. durch Stundung gewahrt werden.«

Normenkette:

KVStGKVStG (1959/1972) § 10 Abs. 2 Nr. 2;

I. Der Kläger beteiligte sich neben zahlreichen anderen Kapitalanlegern als Kommanditist an der X.GmbH & Co. KG (KG). Persönlich haftende Gesellschafterin der KG war die X.GmbH. Der Kläger zahlte seine Kommanditeinlage im Jahre 1972 ein, das Aufgeld von 7,5 v.H. bereits im Jahre 1971.