BFH vom 04.05.1983
II R 6/82
Normen:
GrESWG NW 1958 § 1 Nr. 1, 4, § 3 Abs. 1, 4; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG NW § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 480
BStBl II 1983, 609

BFH - 04.05.1983 (II R 6/82) - DRsp Nr. 1997/15687

BFH, vom 04.05.1983 - Aktenzeichen II R 6/82

DRsp Nr. 1997/15687

»1. Verkauft ein Bauträger ein Grundstück mit einem im Bau befindlichen Mietwohnhaus (oder ein Grundstück mit einem bis zum Baubeginn vorbereiteten Bauvorhaben) und verpflichtet er sich zugleich (wenn auch in einem besonderen Vertrag) zur Fertigstellung des begonnenen (oder vorbereiteten) Bauvorhabens, so ist Gegenstand der als sachlich einheitliches Vertragswerk zu bewertenden Verträge das Grundstück mit dem fertiggestellten Gebäude. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück vor der Fertigstellung des Bauwerkes übereignet wird. 2. Dem Erwerber steht in diesem Fall keine Grunderwerbsteuerfreiheit wegen des Erwerbs eines Grundstücks im Zustand der Bebauung zur Fertigstellung des Bauvorhabens (oder eines unbebauten Grundstücks zur Durchführung des Bauvorhabens) zu.