BFH - 04.07.1972 (VII R 103/69) - DRsp Nr. 1997/11177
BFH, vom 04.07.1972 - Aktenzeichen VII R 103/69
DRsp Nr. 1997/11177
»Begehrt der Steuerpflichtige die Erstattung von Eingangsabgaben ausschließlich aus Gründen, die eine Berichtigung des Steuerbescheids rechtfertigen könnten, darf, auch wenn der Antrag auf Erstattung aus Billigkeitsgründen lautet, von einer Prüfung, ob von der Berichtigungsbefugnis nach § 94 Abs. 1 Nr. 1AO Gebrauch gemacht werden soll, nicht abgesehen werden.«