BFH vom 04.08.1972
III R 47/72
Fundstellen:
BFHE 106, 464
BStBl II 1972, 849

BFH - 04.08.1972 (III R 47/72) - DRsp Nr. 1997/11195

BFH, vom 04.08.1972 - Aktenzeichen III R 47/72

DRsp Nr. 1997/11195

»Landwirtschaftlich genutzter Grund und Boden ist als Grundvermögen zu bewerten, wenn nach den Verhältnissen des maßgebenden Feststellungspunkts anzunehmen ist, daß er innerhalb von sechs Jahren anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen werde.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte war am 1. Januar 1966 Eigentümer des Grundbesitzes in A. Für diesen Grundbesitz, der im Dorfkern zwischen bebauten Grundstücken gelegen ist, waren zuletzt zum 1. Januar 1957 ein Einheitswert von 17.000 DM und die Art "unbebautes Grundstück" festgestellt worden. Der Kläger hatte den gesamten Grundbesitz seit 1959 zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet. Nach dem Stand der vorbereitenden Bauplanung von 1966 sollte die Grundfläche zu 40 v.H. als Dorfgebiet und zu 60 v.H. als landwirtschaftlich zu nutzende Fläche ausgewiesen werden. Der Kläger beantragte deshalb mit Schreiben vom 18. Juli 1966 eine Artfortschreibung durchzuführen und den Grundbesitz als landwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) lehnte die Artfortschreibung ab. Der Einspruch gegen den ablehnenden Bescheid hatte keinen Erfolg.

Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) den ablehnenden Bescheid des FA und dessen Einspruchsentscheidung auf und verpflichtete das FA den Grundbesitz des Klägers zum 1. Januar 1966 als landwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.