I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Sie gaben für das Streitjahr 1979 keine Einkommensteuererklärung ab und wurden deswegen im Wege der Schätzung veranlagt; der Steuerbescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Den Einspruch der Kläger wies der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) zurück; in der Einspruchsentscheidung hob es den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Hiergegen erhoben die Kläger wiederum Einspruch und legten nunmehr ihre Steuererklärung vor. Das FA verwarf den Einspruch als unzulässig.
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