BFH vom 04.08.1983
IV R 216/82
Normen:
AO (1977) § 164 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 135
BStBl II 1984, 85

BFH - 04.08.1983 (IV R 216/82) - DRsp Nr. 1997/15809

BFH, vom 04.08.1983 - Aktenzeichen IV R 216/82

DRsp Nr. 1997/15809

»Wird der Nachprüfungsvorbehalt vom FA in der Einspruchsentscheidung aufgehoben, ist hiergegen die Klage, nicht ein erneuter Einspruch, als Rechtsbehelf gegeben.«

Normenkette:

AO (1977) § 164 Abs. 3 ;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Sie gaben für das Streitjahr 1979 keine Einkommensteuererklärung ab und wurden deswegen im Wege der Schätzung veranlagt; der Steuerbescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Den Einspruch der Kläger wies der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) zurück; in der Einspruchsentscheidung hob es den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Hiergegen erhoben die Kläger wiederum Einspruch und legten nunmehr ihre Steuererklärung vor. Das FA verwarf den Einspruch als unzulässig.