BFH - 04.08.1983 (IV R 222/80) - DRsp Nr. 1997/15768
BFH, vom 04.08.1983 - Aktenzeichen IV R 222/80
DRsp Nr. 1997/15768
»Eine notwendige Beiladung kann vom FG auch noch nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils vorgenommen werden. Trotzdem muß der BFH das Urteil des FG aufheben und die Sache zurückverweisen, wenn die Beiladung erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgesprochen wird und das FG die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet hat.«
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