BFH vom 04.08.1983
IV R 79/83
Normen:
AO (1977) § 164 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 137
BStBl II 1984, 6

BFH - 04.08.1983 (IV R 79/83) - DRsp Nr. 1997/15777

BFH, vom 04.08.1983 - Aktenzeichen IV R 79/83

DRsp Nr. 1997/15777

»Das FA darf bei einer Veranlagung unter Nachprüfungsvorbehalt von der Steuererklärung des Steuerpflichtigen abweichen.«

Normenkette:

AO (1977) § 164 Abs. 1 ;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer 1980 veranlagt worden. Der Kläger ist Ingenieur mit einem Fachhochschulabschluß und war im Streitjahr für ein Betriebsforschungsinstitut tätig. In seiner Einkommensteuererklärung bezeichnete der Kläger den Einnahmenüberschuß aus dieser Tätigkeit als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) sah darin eine gewerbliche Betätigung und veranlagte ihn gemeinsam mit seiner Ehefrau entsprechend zur Einkommensteuer; der Steuerbescheid war unter Nachprüfungsvorbehalt gestellt. Der Einspruch blieb erfolglos. Mit der Klage wurde geltend gemacht, daß der Kläger eine selbständige Arbeit i.S. von § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeübt habe. Das FG wies das FA an, die Kläger nach Maßgabe der eingereichten Steuererklärung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur Einkommensteuer zu veranlagen. Es war der Auffassung, daß das FA im Falle der Veranlagung unter Nachprüfungsvorbehalt nur bei einer offensichtlichen Unrichtigkeit von den Angaben in der Einkommensteuererklärung abweichen dürfe.