BFH vom 04.10.1972
I R 119/69
Normen:
GewStG § 17 ;
Fundstellen:
BFHE 107, 102
BStBl II 1972, 920

BFH - 04.10.1972 (I R 119/69) - DRsp Nr. 1997/11236

BFH, vom 04.10.1972 - Aktenzeichen I R 119/69

DRsp Nr. 1997/11236

»1. § 212b Abs. 3 AO gilt entsprechend auch für den Fall, daß ein Zerlegungsbescheid geändert worden ist. 2. § 212b Abs. 3 Satz 1 AO verpflichtet die Behörde nicht, eine unanfechtbar gewordene Steuerfestsetzung, die den Zweigstellensteuerzuschlag enthält, zu ändern, wenn der dieser Steuerfestsetzung zugrunde liegende Zerlegungsbescheid in der Weise geändert worden ist, daß der hebeberechtigten Gemeinde ein höherer Zerlegungsanteil zugewiesen worden ist, sich aber gleichwohl auf Grund der Nichtigerklärung des § 17 GewStG eine niedrigere Gewerbesteuer als im ursprünglichen Gewerbesteuerbescheid ergeben würde.«

Normenkette:

GewStG § 17 ;

I. Gegen die Klägerin und Revisionsklägerin - eine AG - hat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) aufgrund einer Zerlegungsmitteilung (§ 386 Abs. 4 AO), die auf einem für vorläufig erklärten Zerlegungsbescheid (§ 28 GewStG, §§ 382ff. AO) beruhte, durch Bescheid vom 12. Januar 1954 für die im Bereiche des FA belegene Betriebsstätte der Klägerin in Bremerhaven (B.) Gewerbesteuer für 1952 festgesetzt. Von der festgesetzten Gewerbesteuer entfielen auf die Zweigstellensteuer (§ 17 GewStG) 9.715 DM. Der Gewerbesteuerbescheid 1952, den das FA nicht für vorläufig erklärt hat, ist unanfechtbar geworden.