BFH vom 04.10.1983
VII E 7/83
Fundstellen:
BFHE 139, 237
BStBl II 1984, 62

BFH - 04.10.1983 (VII E 7/83) - DRsp Nr. 1997/15800

BFH, vom 04.10.1983 - Aktenzeichen VII E 7/83

DRsp Nr. 1997/15800

»Für einen Vorbescheid ist auch dann eine Gebühr anzusetzen, wenn wirksam Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und danach die Revision zurückgenommen worden ist.«

Mit zwei Urteilen vom 1. April 1980 wies das Finanzgericht (FG) Klagen des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) gegen zwei Einkommensteuerbescheide ab. Der Erinnerungsführer legte gegen die beiden Urteile jeweils Revision ein. Am 3. Februar 1983 erließ der Bundesfinanzhof (BFH) zwei Vorbescheide. Mit Schreiben vom 7. Juni 1983 beantragte der Erinnerungsführer jeweils mündliche Verhandlung. Mit weiteren Schreiben vom 11. Juni 1983 erklärte er die Zurücknahme der Revision. Mit Kostenrechnungen vom 7. Juli 1983 setzte die Kostenstelle des BFH die für die beiden Verfahren vor dem BFH zu entrichtenden Gerichtskosten auf 118 DM bzw. 109 DM an. Sie ging dabei von einem Streitwert von 802 DM bzw. 768 DM aus und setzte jeweils eine doppelte Gebühr für das Verfahren im allgemeinen und eine einfache Gebühr für den Vorbescheid an.