Mit zwei Urteilen vom 1. April 1980 wies das Finanzgericht (FG) Klagen des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) gegen zwei Einkommensteuerbescheide ab. Der Erinnerungsführer legte gegen die beiden Urteile jeweils Revision ein. Am 3. Februar 1983 erließ der Bundesfinanzhof (BFH) zwei Vorbescheide. Mit Schreiben vom 7. Juni 1983 beantragte der Erinnerungsführer jeweils mündliche Verhandlung. Mit weiteren Schreiben vom 11. Juni 1983 erklärte er die Zurücknahme der Revision. Mit Kostenrechnungen vom 7. Juli 1983 setzte die Kostenstelle des BFH die für die beiden Verfahren vor dem BFH zu entrichtenden Gerichtskosten auf 118 DM bzw. 109 DM an. Sie ging dabei von einem Streitwert von 802 DM bzw. 768 DM aus und setzte jeweils eine doppelte Gebühr für das Verfahren im allgemeinen und eine einfache Gebühr für den Vorbescheid an.
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