BFH - 04.10.1983 (VII R 143/82) - DRsp Nr. 1997/15847
BFH, vom 04.10.1983 - Aktenzeichen VII R 143/82
DRsp Nr. 1997/15847
»1. Das FA kann gegen Steuererstattungsansprüche mit Forderungen aufrechnen, die nicht aus einem Steuerschuldverhältnis herrühren. Das gilt auch unter den in Stadtstaaten gegebenen besonderen Verhältnissen. 2. Rechnet das FA mit einem gemäß § 90BSHG als übergeleitet erklärten Unterhaltsanspruch auf, so müssen die Tatsachen, aus denen sich der behauptete Unterhaltsanspruch ergibt und die seine Überleitung auf den Steuergläubiger rechtfertigen, festgestellt werden.«