BFH vom 04.10.1983
VII R 16/82
Normen:
AO §§ 326 Abs. 3, 341; ZPO §§ 183, 184, 556;
Fundstellen:
BFHE 139, 232
BStBl II 1984, 167

BFH - 04.10.1983 (VII R 16/82) - DRsp Nr. 1997/15845

BFH, vom 04.10.1983 - Aktenzeichen VII R 16/82

DRsp Nr. 1997/15845

»1. "Geschäftslokal" i.S. der § 183 und § 184 ZPO kann bei einer Aktiengesellschaft außer dem Vorstandsbüro auch ein Vorraum sein, über den die Aktiengesellschaft insofern verfügt, als sie in ihm durch Angestellte einer anderen Gesellschaft Arbeiten ausführen läßt, die ihrer Geschäftstätigkeit dienen. 2. "Bediensteter" i.S. des § 184 ZPO ist jede Person, die von dem betreffenden Zustellungsempfänger mit einem Dienst für ihn betraut worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob zwischen dieser Person und dem Zustellungsempfänger ein Arbeits- oder Angestelltenverhältnis besteht. 3. Die Mahnung nach § 341 AO war keine Voraussetzung der Wirksamkeit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme. 4. Wenn das FG der gegen zwei Verwaltungsakte erhobenen Klage hinsichtlich des einen Verwaltungsaktes stattgegeben und der Kläger wegen der Abweisung der Klage hinsichtlich des anderen Verwaltungsaktes Revision eingelegt hat, ist eine gegen den stattgebenden Teil des FG-Urteils gerichtete unselbständige Anschlußrevision der Behörde unzulässig.«

Normenkette:

AO §§ 326 Abs. 3, 341; ZPO §§ 183, 184, 556;