BFH vom 04.12.1972
VI R 246/70
Normen:
BetrVG § 72 ;
Fundstellen:
BFHE 107, 433
BStBl II 1973, 242

BFH - 04.12.1972 (VI R 246/70) - DRsp Nr. 1997/11389

BFH, vom 04.12.1972 - Aktenzeichen VI R 246/70

DRsp Nr. 1997/11389

»Abfindungen wegen Ausscheidens aus einem Dienstverhältnis, die auf Grund eines Interessenausgleichs gemäß § 72 BetrVG gezahlt werden, sind auch dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der geplanten Betriebsveränderung selbst das Arbeitsverhältnis löst und der Interessenausgleich einen Hinweis auf die "Freiwilligkeit" der zu zahlenden Abfindung enthält.«

Normenkette:

BetrVG § 72 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte beantragte im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1968 die Anerkennung eines von seinem Arbeitgeber - einer AG - dem Steuerabzug unterworfenen Betrages von 4.353,50 DM als steuerfreie Entlassungsentschädigung (§ 3 Nr. 9 EStG, § 6 Nr. 7 LStDV).