BFH vom 05.02.1971
III R 60/69
Fundstellen:
BFHE 101, 544
BStBl II 1971, 388

BFH - 05.02.1971 (III R 60/69) - DRsp Nr. 1997/10486

BFH, vom 05.02.1971 - Aktenzeichen III R 60/69

DRsp Nr. 1997/10486

»Bei Unternehmen mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr tritt in dem Jahr des Geschäftsbeginns an die Stelle des abweichenden Abschlußzeitpunkts der Tag des Betriebsbeginns. Dies gilt auch dann, wenn das erste Jahr ein Rumpfwirtschaftsjahr ist und vor dem Feststellungszeitpunkt noch kein Abschlußzeitpunkt liegt.«

I. Die Fabrikanten A und B gründeten durch Gesellschaftsvertrag vom 5. Februar 1964 mit Wirkung zum 1. Februar 1964 eine OHG. Die Gesellschafter bestimmten, daß das Geschäftsjahr jeweils vom 1. Februar bis zum 31. Januar des folgenden Jahres laufen solle. In der Eröffnungsbilanz wies die OHG ein Eigenkapital von 1 Mio. DM aus.

Durch Vertrag vom 8. April 1964 wurde die OHG in eine KG umgewandelt. Persönlich haftender Gesellschafter dieser KG wurde eine GmbH, deren Gesellschafter die bisherigen Gesellschafter der OHG sind; letztere verblieben in der KG als Kommanditisten. Die KG behielt das Geschäftsjahr 1. Februar bis 31. Januar bei.