BFH vom 05.03.1971
III R 74/67
Fundstellen:
BFHE 102, 311
BStBl II 1971, 543

BFH - 05.03.1971 (III R 74/67) - DRsp Nr. 1997/10562

BFH, vom 05.03.1971 - Aktenzeichen III R 74/67

DRsp Nr. 1997/10562

»Die Abgabenbefreiung des § 18 Abs. 1 Nr. 11 LAG ist nicht auf Unternehmen beschränkt, die einen öffentlichen Verkehrsflughafen unterhalten und betrieben haben.«

I. Zum Betriebsvermögen der KG gehört auch das bei X belegene Gelände eines Flughafens mit den dazugehörigen Betriebsanlagen. Es handelte sich dabei ursprünglich um einen reinen Werkflughafen, der dem Geschäftsbetrieb der KG diente.

Noch im Laufe des Krieges erfolgte aber mit einem Kostenaufwand von mehreren Millionen DM ein großzügiger Ausbau des Flughafengeländes, insbesondere der Landefläche, der die Anerkennung des Flughafens als Ausweichflughafen zur Folge hatte. Der nach Kriegsende sofort von der amerikanischen Besatzungsmacht beschlagnahmte und bis 1949 von der amerikanischen Luftwaffe benutzte Flughafen wurde nach der Freigabe des Geländes durch die Besatzungsmacht am 1. Januar 1950 pachtweise von der Nordbayerischen Flughafengesellschaft in X übernommen und diente seitdem bis zur Errichtung des Y-Flughafens dem zivilen Luftverkehr.