BFH vom 05.03.1971
III R 90/69
Fundstellen:
BFHE 102, 107
BStBl II 1971, 455

BFH - 05.03.1971 (III R 90/69) - DRsp Nr. 1997/10518

BFH, vom 05.03.1971 - Aktenzeichen III R 90/69

DRsp Nr. 1997/10518

»Personenaufzüge und Rolltreppen eines Warenhauses sind nicht Betriebsvorrichtungen des Warenhausbetriebes. Sie gehören deshalb als Grundstücksbestandteile zum Grundvermögen.«

I. Die Klägerin errichtete auf Grund eines Erbbaurechts ein Warenhausgebäude. Sie verpachtete es an eine Warenhausgesellschaft. Das Finanzamt - FA - (Beklagter) ermittelte zum 1. Januar 1965 einen Gesamtwert für den Grund und Boden und das Gebäude. Bei der Wertermittlung für das Warenhausgebäude behandelte das FA die Gebäudeheizung, die Lüftungs- und Klimaanlage einschließlich einer Kälteanlage und Luftschleieranlagen an den Kaufhauseingängen sowie die Personenaufzüge und die Rolltreppen als Grundstücksbestandteil. Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, bei diesen Anlagen handle es sich um Betriebsvorrichtungen, die bei der Einheitsbewertung des Grundstücks außer Betracht zu bleiben hätten. Der Einspruch gegen den Feststellungsbescheid hatte keinen Erfolg.

Die Klage wurde abgewiesen.