I. Die Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtigen) erwarben im Februar 1962 ein Mietwohngrundstück. Sie hatten zur Finanzierung der Anschaffungskosten und Umbaukosten Darlehen aufgenommen. Außerdem schlossen sie mit einer Bausparkasse Bausparverträge ab. Die erforderlichen Beitragszahlungen für diese Verträge leisteten sie mit Hilfe sogenannter Auffüllungskredite. Gegen Abtretung ihrer Ansprüche aus den Bausparverträgen erhielten sie von dem Kreditinstitut 50 v.H. der Bausparsumme ausbezahlt; die Beträge wurden nach ihren unbestrittenen Angaben zu wohnwirtschaftlichen Zwecken verwendet.
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