BFH vom 05.05.1972
VI R 87/69
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 106, 64
BStBl II 1972, 732

BFH - 05.05.1972 (VI R 87/69) - DRsp Nr. 1997/11137

BFH, vom 05.05.1972 - Aktenzeichen VI R 87/69

DRsp Nr. 1997/11137

»Zinsgutschriften aus Bausparguthaben gehören auch dann zu den begünstigten Bausparleistungen, wenn der Bausparer die Rechte aus dem Bausparvertrag sicherungshalber an ein Kreditinstitut abgetreten hatte, das ihm einen sogenannten Auffüllungskredit gewährt hatte, um eine schnellere Zuteilung der Bausparsumme zu erreichen.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtigen) erwarben im Februar 1962 ein Mietwohngrundstück. Sie hatten zur Finanzierung der Anschaffungskosten und Umbaukosten Darlehen aufgenommen. Außerdem schlossen sie mit einer Bausparkasse Bausparverträge ab. Die erforderlichen Beitragszahlungen für diese Verträge leisteten sie mit Hilfe sogenannter Auffüllungskredite. Gegen Abtretung ihrer Ansprüche aus den Bausparverträgen erhielten sie von dem Kreditinstitut 50 v.H. der Bausparsumme ausbezahlt; die Beträge wurden nach ihren unbestrittenen Angaben zu wohnwirtschaftlichen Zwecken verwendet.