BFH - 05.05.1983 (IV R 18/80) - DRsp Nr. 1997/15666
BFH, vom 05.05.1983 - Aktenzeichen IV R 18/80
DRsp Nr. 1997/15666
»Erwirbt ein Spirituosenhersteller Branntwein von der BMonV und verarbeitet er diesen zu Fertigprodukten, gehört die auf dem erworbenen Branntwein lastende Branntweinsteuer zu den Anschaffungskosten des Branntweins und damit zu den Herstellungskosten der Fertigprodukte.«