BFH vom 05.05.1983
IV R 43/80
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; StAnpG § 11 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 36
BStBl II 1983, 631

BFH - 05.05.1983 (IV R 43/80) - DRsp Nr. 1997/15698

BFH, vom 05.05.1983 - Aktenzeichen IV R 43/80

DRsp Nr. 1997/15698

»Die schenkweise Übereignung eines Grundstücks des Betriebsvermögens auf einen Dritten ist nur dann als Entnahme zu werten, wenn der Betriebsinhaber nicht nur das zivilrechtliche, sondern auch das wirtschaftliche Eigentum verliert.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; StAnpG § 11 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und Frau S betrieben im Streitjahr 1972 in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ein gewerbliches Unternehmen (Weingut mit Weinhandel). Frau S ist 1974 verstorben; Alleinerbin ist die Klägerin.