BFH vom 05.07.1972
I R 231/70
Fundstellen:
BFHE 106, 308
BStBl II 1972, 900

BFH - 05.07.1972 (I R 231/70) - DRsp Nr. 1997/11222

BFH, vom 05.07.1972 - Aktenzeichen I R 231/70

DRsp Nr. 1997/11222

»Verbrauch im Sinne der Vorschriften über die Einkommensbesteuerung nach dem Verbrauch sind nur solche Aufwendungen, die zu einer echten Vermögensminderung, nicht dagegen allein zu einer Vermögensumschichtung geführt haben.«

Der Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) hatte die Revisionsbeklagte (Klägerin) für den Veranlagungszeitraum 1962 mit Bescheid vom 24. September 1964 gemäß § 48 EStG nach dem Verbrauch zu einer Einkommensteuer von 98.599 DM herangezogen. Im ersten Rechtsgang hatte das Finanzgericht (FG) die Steuer auf 44.549 DM herabgesetzt mit der Begründung, daß die Vorschrift des § 48 EStG mit Art. 3 und Art. 20 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar und - wie es für vorkonstitutionelles Recht selbst entscheiden könne - deshalb nichtig sei. Seine Entscheidung wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil VI R 220/66 vom 9. August 1968 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 93 S. 376 - BFH 93, 376 -, BStBl II 1969, 5) aufgehoben. Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen zur Prüfung ob im Streitfall der Mehrverbrauch eine Besteuerung aus § 48 EStG zu rechtfertigen vermöge oder ob in der Zugrundelegung des Verbrauchs ein Verstoß gegen die Grundsätze von Recht und Billigkeit liege.