I. Streitig ist, ob die Einräumung des Rechts zur Aufstellung von Anschlagstellen (Säulen und Tafeln zur Plakat- und Anzeigenwerbung) durch eine Stadtgemeinde unter Übertragung des Eigentums an den zu Beginn des Vertragsverhältnisses vorhandenen Anschlagstellen auf den Berechtigten die Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellt und gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG steuerpflichtig ist.
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