BFH vom 05.07.1972
I R 83/70
Fundstellen:
BFHE 106, 215
BStBl II 1972, 776

BFH - 05.07.1972 (I R 83/70) - DRsp Nr. 1997/11160

BFH, vom 05.07.1972 - Aktenzeichen I R 83/70

DRsp Nr. 1997/11160

»Die entgeltliche Überlassung des Rechts zur Errichtung und Ausnutzung von Anschlagstellen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde und die Überlassung der zu Pachtbeginn im Eigentum der Gemeinde stehenden, gebrauchsfähigen und für den Betrieb im Prinzip zahlenmäßig ausreichenden Anschlagstellen stellt auch dann einen Betrieb gewerblicher Art dar, wenn die Gemeinde die Anschlagstellen der Pächterin zu Eigentum überträgt mit der Auflage, sie laufend in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, sie gegebenenfalls zu erneuern und sie bei Beendigung des Pachtvertrags der Gemeinde zu Eigentum zurückzuübertragen.«

I. Streitig ist, ob die Einräumung des Rechts zur Aufstellung von Anschlagstellen (Säulen und Tafeln zur Plakat- und Anzeigenwerbung) durch eine Stadtgemeinde unter Übertragung des Eigentums an den zu Beginn des Vertragsverhältnisses vorhandenen Anschlagstellen auf den Berechtigten die Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellt und gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG steuerpflichtig ist.