BFH vom 05.08.1971
IV 243/65
Fundstellen:
BFHE 103, 345
BStBl II 1972, 114

BFH - 05.08.1971 (IV 243/65) - DRsp Nr. 1997/10787

BFH, vom 05.08.1971 - Aktenzeichen IV 243/65

DRsp Nr. 1997/10787

»Erhält ein Nichterbe als Vermächtnis eine bestimmte Menge stehendes Holz (Holz am Stamme), dessen Einschlag die Erben des forstwirtschaftlichen Betriebes ihm überlassen, so ist der nach dem Einschlag durch Veräußerung oder Überführung des Holzes in das Privatvermögen anfallende Gewinn dem Vermächtnisnehmer zuzurechnen.«

I. Bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung einer Waldgemeinschaft war in den Veranlagungszeiträumen 1956 und 1957 streitig,

a) ob der inzwischen verstorbene Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) mit den Erlösen aus Holzeinschlägen am Gewinn der Waldgemeinschaft beteiligt war,

b) ob die Erlöse aus diesen Holzeinschlägen dem Gewinn der Waldgemeinschaft zuzurechnen sind, auch wenn der Steuerpflichtige selbst an ihr nicht beteiligt war.