BFH vom 05.09.1972
II R 152/71
Normen:
GrEStG § 5 ;
Fundstellen:
BFHE 107, 240
BStBl II 1973, 33

BFH - 05.09.1972 (II R 152/71) - DRsp Nr. 1997/11277

BFH, vom 05.09.1972 - Aktenzeichen II R 152/71

DRsp Nr. 1997/11277

»Wird ein Grundstück in der Weise auf eine Personengesellschaft übertragen, daß der Veräußerer in die Gesellschaft eintritt, das Grundstück einbringt und sofort wieder aus der Gesellschaft gegen Abfindung ausscheidet, so kann dies ein Mißbrauch von bürgerlich rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sein. Die Steuervergünstigung nach § 5 GrEStG kann dann nicht gewährt werden.«

Normenkette:

GrEStG § 5 ;

I. 1. Die Kläger sind Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Gesellschaftsvertrag wurde am 21. Januar 1970 geschlossen. Die Gesellschaft hatte zu diesem Zeitpunkt drei Gesellschafter (S. und die Kläger). Gesellschaftszweck ist der Erwerb und die Vermietung des bebauten Grundstücks ... . Dieses Grundstück gehörte zunächst Herrn S. sowie den Klägern - letzteren in beendeter, aber noch nicht auseinandergesetzter Gütergemeinschaft - zu je 1/2 Anteil. Die Miteigentümer brachten durch notariell beurkundeten Vertrag vom 29. Januar 1970 ihre Grundstücksanteile in die oben genannte Gesellschaft ein, an der sie im gleichen Verhältnis wie an dem Grundstück beteiligt waren. Am gleichen Tage schied Herr S. aus der Gesellschaft aus und erhielt dafür von den verbleibenden zwei Gesellschaftern (den Klägern) eine Abfindung.