BFH - 05.10.1972 (IV R 13/66) - DRsp Nr. 1997/11272
BFH, vom 05.10.1972 - Aktenzeichen IV R 13/66
DRsp Nr. 1997/11272
»Erhält der gewerbliche Verpächter vom Pächter zur Herstellung des Pachtobjektes ein Darlehen, das der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dient, und ist zwar keine Verzinsung vereinbart, aber bestimmt, daß der Pachtzins in dem Maße steigt, in dem das Darlehen zurückbezahlt wird, so ist der Betrag, um den der Pachtzins wegen der Kreditgewährung gemindert ist, als Dauerschuldzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen.«
Normenkette:
GewStG § 8 ;
I. Streitig ist die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen im Sinne von § 8 Nr. 1 GewStG.
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