BFH vom 05.10.1983
I B 43/83
Normen:
KStG (1977) § 9 Nr. 1 lit. a;
Fundstellen:
BFHE 139, 392
BStBl II 1984, 65

BFH - 05.10.1983 (I B 43/83) - DRsp Nr. 1997/15802

BFH, vom 05.10.1983 - Aktenzeichen I B 43/83

DRsp Nr. 1997/15802

»Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, daß die Kosten der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen unter der Geltung des § 9 Nr. 1 Buchst. a KStG 1977 bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens einer AG nur insoweit abgezogen werden können, als sie das Ausgabeaufgeld übersteigen.«

Normenkette:

KStG (1977) § 9 Nr. 1 lit. a;

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) gab im Streitjahr neue Aktien aus. Das Agio wurde gemäß § 150 Abs. 2 Nr. 2 des Aktiengesetzes 1965 (AktG) in vollem Umfang in die gesetzliche Rücklage eingestellt. Die Kosten der Kapitalerhöhung betrugen 20.000 DM.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) behandelte in dem mit Einspruch angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid 1978 diese Kosten nicht als Betriebsausgaben.

Über den Einspruch hat das FA noch nicht entschieden. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte es ab. Die Antragstellerin begehrte daraufhin beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung eines Teilbetrages der festgesetzten Körperschaftsteuer auszusetzen.

Das FG lehnte den Antrag als unbegründet ab.

Es ließ die Beschwerde zu. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluß des FG insoweit aufzuheben, als es den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abweist, und die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 1978 in Höhe von ..... DM auszusetzen.