I. Die Klägerin ist eine GmbH. Ihr Stammkapital beträgt 3 Mio. DM. Daran sind beteiligt A.X. mit 2.955.000 DM und B.X. mit 45.000 DM.
In den Geschäftsjahren 1966 bis 1969 sind jeweils zugunsten des Gewinnes freie Rücklagen bzw. stille Rücklagen aufgelöst worden.
Von den so erhöhten Gewinnen standen A.X. aufgrund eines Genußrechtes jeweils 65 v.H. zu, die als Betriebsausgaben gebucht worden sind. Der verbleibende Gewinn ist der ausgewiesene Handelsbilanzgewinn. Er ist bis auf geringe jeweils vorgetragene Beträge aufgrund entsprechender Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ausgeschüttet worden.
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