BFH vom 05.10.1983
II R 92/79
Normen:
KVStGKVStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. A; StAnpG § 6 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 304
BStBl II 1984, 147

BFH - 05.10.1983 (II R 92/79) - DRsp Nr. 1997/15836

BFH, vom 05.10.1983 - Aktenzeichen II R 92/79

DRsp Nr. 1997/15836

»Werden dadurch erhöhte Gewinnausschüttungen ermöglicht, daß freie Rücklagen zugunsten des Gewinns aufgelöst werden, und werden die entsprechenden Beträge als Zuschüsse wieder eingezahlt, so bleiben die Zuschüsse auch dann gesellschaftsteuerpflichtig, wenn die Gewinnausschüttungen bei der Veranlagung der Körperschaftsteuer wegen Annahme einer Steuerumgehung insoweit nicht als berücksichtigungsfähige Ausschüttungen anerkannt werden und deshalb nicht zur Anwendung des ermäßigten Körperschaftsteuersatzes führen.«

Normenkette:

KVStGKVStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. A; StAnpG § 6 ;

I. Die Klägerin ist eine GmbH. Ihr Stammkapital beträgt 3 Mio. DM. Daran sind beteiligt A.X. mit 2.955.000 DM und B.X. mit 45.000 DM.

In den Geschäftsjahren 1966 bis 1969 sind jeweils zugunsten des Gewinnes freie Rücklagen bzw. stille Rücklagen aufgelöst worden.

Von den so erhöhten Gewinnen standen A.X. aufgrund eines Genußrechtes jeweils 65 v.H. zu, die als Betriebsausgaben gebucht worden sind. Der verbleibende Gewinn ist der ausgewiesene Handelsbilanzgewinn. Er ist bis auf geringe jeweils vorgetragene Beträge aufgrund entsprechender Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ausgeschüttet worden.