BFH vom 05.11.1971
VI R 184/69
Normen:
LStR 21;
Fundstellen:
BFHE 103, 493
BStBl II 1972, 130

BFH - 05.11.1971 (VI R 184/69) - DRsp Nr. 1997/10797

BFH, vom 05.11.1971 - Aktenzeichen VI R 184/69

DRsp Nr. 1997/10797

»1. Die Anwendung der Reisekostenpauschbeträge des Abschn. 21 LStR setzt voraus, daß eine von der tatsächlichen Arbeitsstätte abweichende regelmäßige Arbeitsstätte vorhanden ist. Bei Arbeitnehmern, die ständig auf auswärtigen Bau- oder Montagestellen tätig sind, kann der Firmensitz nicht als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer dort nicht, auch nicht vorübergehend tätig wird, sondern ihn nur zur Angabe der geleisteten Arbeitsstunden, zur Entgegennahme des Arbeitslohns und zur Entgegenahme weiterer Arbeitsaufträge aufsucht. 2. Bei ständig auf auswärtigen Bau- oder Montagestellen tätigen Arbeitnehmern, die zur Einnahme des Mittagessens nicht nach Hause zurückkehren können, kann ein den voraussichtlichen Aufwendungen entsprechender Betrag für Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten berücksichtigt werden.«

Normenkette:

LStR 21;